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17. April 2009

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Teil-Prozessvergleich bezüglich der Anfechtung der Beschlüsse der ao HV v. 24.10.2008

 

Bekanntmachung gem. § 248a i.V.m. § 149 AktG
- Mitteilung über teilweise Verfahrensbeendigung -

Teilprozessvergleich vom 14. April 2009 in dem Verfahren LG Nürnberg-Fürth, 1. Kammer für Handelssachen, Aktenzeichen 1HK O 10012/08

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir den Abschluss des nachfolgend im Wortlaut wiedergegebenen Teilprozessvergleichs vom 14. April 2009 zwischen dem Kläger Dr. Normann Günther und der Beklagten wie folgt bekannt:

Teil-Prozessvergleich
in dem Verfahren
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 1HK O 10012/08

zwischen

Dr. Normann Günther
- nachfolgend Kläger zu 2) genannt -

und

november Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand Dr. Dirk Zurek und
den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den
Aufsichtsratsvorsitzendern Günter Frankenne
- nachfolgend Beklagte genannt -


Präambel

Zwischen dem Kläger zu 2), einem weiteren, diesem Teil-Prozessvergleich nicht beigetretenem Kläger, und der Beklagten schwebt vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 1HK O 10012/08) ein Verfahren über die Anfechtung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 24. Oktober 2008.

Der Kläger zu 2) und die Beklagte schließen zur gütlichen Beilegung folgenden Teil-Prozessvergleich:

1. Der Kläger zu 2) nimmt die Klage zurück. Die Beklagte stimmt der Klagerücknahme zu.

2. Der Kläger zu 2) verzichtet auf die Erhebung weiterer Klagen, insbesondere von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Oktober 2008. Der Kläger zu 2) wird weder die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse noch die Eintragung der eintragungsbedürftigen Hauptversammlungsbeschlüsse in das Handelsregister der Beklagten gerichtlich oder außergerichtlich in irgendeiner Weise angreifen.

3. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 2).

4. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO in der Weise geschlossen werden soll, dass jede Partei eine Abschrift des Vergleichsentwurfs als schriftlichen Vergleichsvorschlag dem Gericht übermittelt, so dass das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss feststellt.

5. Die Parteien erklären übereinstimmend, das über den Wortlaut des vorliegenden Vergleichs hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden im Zusammenhang mit der Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits bestehen und die Leistungen der Beklagten in diesem Vergleich vollständig und richtig beschrieben sind. Weitere der Beklagten zuzurechnende Leistungen oder Zusagen Dritte hat es nicht gegeben. Der Kläger zu 2) erklärt, dass ihm im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Klage mit dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt worden sind und er solche auch nicht gefordert hat. Die Beklagte erklärt, dass sie dem Kläger zu 2) im Zusammenhang mit der erhobenen Klage und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt hat.

6. Die Beklagte verpflichtet sich entsprechend § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG, den Vergleich unverzüglich nach seinem Wirksamwerden im vollständigen Wortlaut, jedoch ohne Angaben der Adresse des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigten auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Soweit eine Bekanntmachung nach § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG unvollständig sein sollte, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien davon unberührt.

7. Die Parteien sind sich einig, feststellen zu lassen, dass sich durch diesen Teil-Prozessvergleich das Freigabeverfahren der Beklagten (= Antragstellerin) vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den Kläger zu 2) (= Antragsgegner zu 2) im Freigabeverfahren) (Az. 1 HKO 118/09) insoweit gegenüber dem Kläger zu 2) bzw. Antragsgegner zu 2) erledigt hat, als dass der Kläger zu 2) mit diesem Teil-Prozessvergleich seine Klage im Hauptsacheverfahren zurücknimmt. Der Freigabeantrag der Beklagten bzw. Antragstellerin gegenüber dem Kläger zu 1) bzw. Antragsgegner zu 1) im Freigabeverfahren bleibt durch diese Einigung unberührt. Im Rahmen des Freigabeverfahrens trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten des Freigabeverfahrens trägt der Kläger zu 2) bzw. Antragsgegner zu 2).

Erlangen, im April 2009

november Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Investor Relations november AG